Mehrwertsteuer
REDUZIERUNG DER MEHRWERTSTEUER FÜR PHOTOVOLTAIKANLAGEN
Komponenten für Photovoltaikanlagen (PV-Anlage) und Batteriespeicheranlagen können unter bestimten Voraussetzungen von 19% auf 0% Mehrwertsteuer nach §12 Ab. 3 UStG reduziert werden.
VORAUSSETZUNGEN
Es existieren drei Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Mehrwertsteuerreduzierung (Nullsteuersatz), der Erfüllung vom Käufer zu bestätigen sind.
Der Käufer ist der Anlagenbetreiber mit deutscher Rechnungsanschrift.
Die PV-Anlage ist oder wird für ein Wohngebäude bzw. Wohnung, öffentliches Gebäude oder Gebäude des Gemeinwohls installiert.
Es handelt es sich um eine Komponente für eine PV-Anlage oder für eine Batteriespeicheranlage, welche den von einer PV-Anlage erzeugten Strom speichert. Diese PV-Anlage muss wieder die Bedingung in Punkt 2 erfüllen.
BESTÄTIGUNG DURCH DEN KÄUFER
Die Bestätigung erfolgt während der Verkaufsabwicklung beim Schritt "Zahlung und Versand". Dort bestätigt der Kunde die Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes. Im nächsten Schritt "Zusammenfassung" werden für alle Positionen, bei denen der Nullsteuersatz anwenbdar ist die Mehrwertsteuer auf 0% gesenkt.
Sollte die Bestätigung versäumt worden sein oder für einen zurückliegenden Auftrag die Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes bantragt werden, dann bitte das untenenstehende Formular ausgefüllt und unterschrieben an support@lichtex.de senden.
Fehlt die Erklärung des Käufers oder ist die Mehrwertsteuerreduzierung aus anderen Gründen nicht möglich, z.B. bei Abnahme zum Wiederverkauf, dann kann die Mehrwertsteuerreduzierung nicht angewendet werden. Bei Falschangaben wird die Mehrwertsteuer nachträglich zu Lasten des Käufers berechnet.
Herunterladen: Nullsteuersatz Formular
WEITERE HINWEISE ZUR ANWENDBARKEIT
Markstammdatenregister
Die PV-Anlage muss nicht im Marktstammdatenregister gemeldet sein. Wenn die PV-Anlage im Marktstammdatenregister gemeldet ist und die Erzeugungsleistung nicht 30kWp überschreitet, dann ist die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes automatisch erfüllt, unabhängig davon, für welches Gebäude die Anlage installiert wird oder ist.
Erzeugungsleistung
Die Erzeugungsleistung der Anlage spielt bei der Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes keine Rolle. Anlagen über 30 kWp können zum Nullsteuersatz erworben werden, wenn die drei Voraussetzungen (siehe oben) erfüllt sind.
Wohngebäude
Bei Wohngebäuden ist es belanglos, wie viele Parteien dort wohnen oder wie die Besitzverhältnisse sind. Auch dürfen angrenzende Gebäude wie Garage, Pavillon oder ein anderer Teil eines Gebäudekomplexes als Installationsort gewählt werden. Ebenfalls kann die PV-Anlage im Garten aufgestellt oder am Gartenzaun montiert sein. Angrenzende Feldstücke, selbst wenn diese im gleichen Besitz sind, zählen nicht mehr dazu. Ebenfalls zu den Wohngebäuden zählen Gebäude auf Freizeitgrundstücken und Gartenlauben in Kleingartenanlagen („Schrebergarten“).
Wohnmobile und Wohnschiffe
Wohnmobile und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. Die dreimal im Jahr stattfindende Fahrt zwischen Hof/Garage und Campingplatz kann als gelegentliche Fortbewegung verstanden werden.
Öffentliche Gebäude und Gebäude des Gemeinwohls
Öffentliche und andere Gebäude, die für dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten genutzt werden, liegen vor, wenn das jeweilige Gebäude für die Erbringung von Umsätzen oder Dienstleistungen nach eine der folgenden steuerrechtlichen Regelungen dienen: § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25, 27 und 29 oder § 12 Abs. 2 Nr. 8 UstG. Bitte fragen Sie Ihren Steuerberater, Rechtsanwalt oder weisungsbefugten Vorgesetzten ob Ihre Dienstleistungen darunterfallen und der Kauf somit mit 0% Umsatzsteuer stattfinden kann.
Stark verallgemeinert beschrieben sind das die heilberuflichen Dienstleistungen, Dienstleistungen zur Betreuung von Arbeitssuchenden, Betreuung und Pflege von hilfsbedürftigen Personen, oder Dienstleistungen der Sozialfürsorge ohne Gewinnerzielung.
Ebenfalls berücksichtigt werden Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, sowie unternehmerische Einrichtungen mit Umsätzen, in den Bereichen: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst.
Dient die Einrichtung unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck oder zur Ausführung von Vorträgen, Kursen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, oder zur Erziehung bzw. Betreuung von Kindern und Jugendlichegenutzt werden. Dazu zählen auch Einrichtungen, welche zur Verpflegung von vorherig genannten Einrichtungen genutzt werden.
Insel- und Steckeranlagen
Alle Arten von Photovoltaikanlagen sind betroffen, solange die drei Voraussetzungen (siehe oben) erfüllt sind.
Wesentliche Komponente
Als wesentliche Komponente gilt fast jedes Produkt aus dem Sortiment "Energietechnik". Nicht berücksichtigt sind 230 V Ladegeräte, Gleichspannungswandler, normale Energiezähler, E-Ladestationen. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Schrauben, Steckkontakte, Batteriekabel, Kabelbinder und vergleichbare Komponenten. Enthält eine einzelne Bestellung eine komplette PV- oder Batteriespeicheranlage, dann können auch die nicht wesentlichen Komponenten für den Nullsteuersatz berücksichtigt werden.
Gewerblicher Wiederverkauf
Der Nullsteuersatz ist für den gewerblichen Wiederverkauf nicht anwendbar. Sollte das Gewerbe eine PV-Anlage auf einem Wohngebäude betreiben, dann ist hier der Nullsteuersatz anwendbar. Der zuständige Steuerberater kann hier letztendlich Auskunft geben.
INFORMATIONEN DES BUNDESFINANZMINISTERIUMS
Externer Link: Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG))
Externer Link: FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“